Zulässigkeit, § 40 VwGO - Eröffnung des Verwaltunsgsrechtswegs: Abdrängenden Sonderzuweisungen
Abdrängende Sonderzuweisungen sind Normen, die die öffentlich-rechtliche Streitigkeit an ein anderes Gericht, dass außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, verweist.
z.B. § 40 II 1 VwGO