§ 40 VwGO - Keine abdrängenden Sonderzuweisungen
Eine Norm verweist die öffentlich-rechtliche Streitigkeit an ein anderes Gericht außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, z.B. § 40 II 1 VwGO
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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Definitionen
Eine Norm verweist die öffentlich-rechtliche Streitigkeit an ein anderes Gericht außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, z.B. § 40 II 1 VwGO
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