Sache, §§ 90 ff. BGB - Bestandteile
Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache, die nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen ist.
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Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache, die nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen ist.
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