Sache, §§ 97 BGB - Zubehör
Zubehörstücke dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache ohne selbst Bestandteil der Hauptsache zu sein.
 
    Einloggen
Navigation
Bibliothek
Willkommen in der Bibliothek
Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Definitionen
Zubehörstücke dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache ohne selbst Bestandteil der Hauptsache zu sein.
Ähnliche Einträge
Klausuren zu diesem Thema
Downloads / Links
 Sachenrecht skript
     Sachenrecht skript Insichgeschäft
     Insichgeschäft Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen WS 1213
     Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen WS 1213 Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen SS07
     Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen SS07Empfohlene Literatur