Sache, §§ 97 BGB - Zubehör
Zubehörstücke dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache ohne selbst Bestandteil der Hauptsache zu sein.
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Zubehörstücke dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache ohne selbst Bestandteil der Hauptsache zu sein.
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