Notwehr, § 33 StGB - Notwehrexzess, intensiver
Beim intentsiven Notwehrexcess verteidigt sich der Täter intensiver als erforderlich.
Im Gutachten:
-> § 33 StGB erstetzt auf Schuldebene nur die fehlende Erforderlichkeit (bzw. Gebotenheit)
=> in der Schuld muss die Prüfung der Notwehrvoraussetzungen, Gebotenheit und Verteidigungswille, nachgeholt werden. Erst dann greift § 33 StGB