Notwehr, § 33 StGB - Notwehrexzess, extensiver
Bei dem extensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen des Notwehrrechts und "verteidigt" sich noch weiter, obwohl gar kein Angriff mehr gegenwärtig ist.
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Bei dem extensiven Notwehrexzess überschreitet der Täter die zeitlichen Grenzen des Notwehrrechts und "verteidigt" sich noch weiter, obwohl gar kein Angriff mehr gegenwärtig ist.
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