Falsa demonstratio non nocet
Falsa demonstratio non nocet = Falschbezeichnung schadet nicht.
Normalerweise werden empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont ausgelegt. Liegt ein Vertrag vor, entspricht die Erklärung dem Inhalt des Vertrages.
Haben sich beide Parteien über den gleichen Gegenstand geeinigt, haben beide den inneren Willen, über diesen Gegenstand zu verfügen. Daher schadet eine Falschbezeichnung nicht.
Meinungen:
Andeutungstheorie (BGH) |
Literatur |
Das Gewollte muss wenigstens im Vertrag angedeutet werden. |
Der Innere Wille reicht bereits aus. Überdies muss ein formgültiger Vertrag vorliegen. |