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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Begriffe

Falsa demonstratio non nocet

Falsa demonstratio non nocet = Falschbezeichnung schadet nicht.

Normalerweise werden empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont ausgelegt. Liegt ein Vertrag vor, entspricht die Erklärung dem Inhalt des Vertrages.


Haben sich beide Parteien über den gleichen Gegenstand geeinigt, haben beide den inneren Willen, über diesen Gegenstand zu verfügen. Daher schadet eine Falschbezeichnung nicht.


Meinungen:

Andeutungstheorie (BGH)

Literatur

Das Gewollte muss wenigstens im Vertrag angedeutet werden.
Es muss ein formgültiger Vertrags vorliegen

Der Innere Wille reicht bereits aus.

Überdies muss ein formgültiger Vertrag vorliegen.

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