§§ 688 ff. ZPO - Gang des Mahnverfahrens
1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids durch den Gläubiger, § 690 ZPO
* keine Schlüssigkeitsprüfung, d.h. Prüfung ob Anspruch wirklich besteht.
2. Zustellung des Mahnbescheids an Antragsgegner und Mitteilung über Zustellung an Antragssteller, § 693 ZPO
* hier hat der Antragsgegner die Möglichkeit einen Widerspruch gegen den MB einzulegen, § 694 ZPO
Dafür hat er 2 Wochen Zeit §§ 694 I, 692 I Nr, 3 ZPO
* Wenn Widerspruch (+):
bei fristgerechtem Widerspruch wird auf Antrag d. streitige Verfahren eröffnet
* Wenn Widerspruch (-):
siehe 3.
3. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (VB)
nach § 699 ZPO
* keine Schlüssigkeitsprüfung
* Antragsgegner kann gem. §§ 700 I, 338, 339 ZPO innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.
Beachte:
Ein verspäteter Widerspruch, gegen den MB wird als "späterer" Einspruch gehandhabt, § 694 II ZPO
* wird nicht rechtzeiti nach dieser Frist Einspruch eingelegt, erhält der Antragsteller einen Vollstreckungstitel zur Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 794 Nr. 4 ZPO
Hier wird der VB dann wie ein Versäunmisurteil nach § 700 ZPO behandelt, d.h. die Behauptung des Antragsstellers wird als richtig unterstellt.