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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Theorien / Probleme

Formvorschriften - Formvorschrift bei "falsa demonstratio non nocet" gewahrt?

(P)  Formvorschrift bei "falsa demonstratio non nocet" gewahrt?

  1. Ansicht: h.M.
(Andeutungstheorie)
2. Meinung: m.M.
Inhalt: * Formvorschrift gewahrt, wenn wahrer Parteiwille irgendwie/ ansatzweise in der Urkunde angedeutet wurde

* jede Andeutung genügt, d.h. an diese sind nur geringe Anforderungen gestellt

* Hauptsache die Warnfunktion (Übereilungsfunktion) ist gegeben

* Formvorschrift ist eingehalten, wenn überhaupt eine Urkunde vorliegt

* der Parteiwille muss nicht in der Urkunde angedeutet sein

Folge: * Verletzung möglich * Formvorschrift wurde nicht verletzt
Argumente: * Kontrollfunktion: Dritte oder Behörde kann sich nicht informieren, wenn sich die Regelung nicht andeutungsweise aus dem förmlich Erklärten ergibt.

* Beratungsfunktion: Notar kann Parteien nicht sachgerecht beraten, wenn er selbst den wirklichen Vertragsgegenstand nicht ansatzweise kennt, da sich dieser aus der Urkunde ergeben würde.

 

* Beweisfunktion: Fehlt es ansonsten, da das Gewollte nicht aus der Urkunde ansatzweise hervorgeht. Problematisch wird das, wenn es zum Prozess kommt.

 

* Warnfunktion (nur bei notariell Beurkundung): allgemein nicht gewahrt

* Kontrollfunktion: für Kontrollfunkton reicht es nicht aus, dass das übereinstimmend Gewollte in der förmlichen Erklärung irgendwie anklingt

* Beratungsfunktion: Es erfolgt keine notarielle Beratung über eine Bedeutung des Vertrages, die in der Urkunde nur angedeutet ist, sonst wäre der Vertrag anders formuliert worden

 

* Beweisfunktion: minimiert, da die Frage, ob etwas Andeutung gefunden hat, auch nur aufgrund der außerhalb der Urkunde liegenden Umständen beantwortet werden kann

 

* Warnfunktion (nur bei notarieller Beurkundung): Sinn der Warnfunktion ist immer gewahrt, da nach allen Ansichten das objektiv Erklärte formell richtig beurkundet sein muss.

 

* Praktibilität/ Gerechtigkeit: Andeutungstheorie bevorzugt weitschweifige Formulierungen. Es hängt also vom Zufall ab, ob man für das Gewollte eine Andeutung im Beurkundeten findet. Das führt zu willkürlichen Ergebnissen auf Kosten der Privatautonomie.

 

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