Formvorschriften - Formvorschrift bei "falsa demonstratio non nocet" gewahrt?
(P) Formvorschrift bei "falsa demonstratio non nocet" gewahrt?
| 1. Ansicht: h.M. (Andeutungstheorie) | 2. Meinung: m.M. | |
| Inhalt: | * Formvorschrift gewahrt, wenn wahrer Parteiwille irgendwie/ ansatzweise in der Urkunde angedeutet wurde * jede Andeutung genügt, d.h. an diese sind nur geringe Anforderungen gestellt * Hauptsache die Warnfunktion (Übereilungsfunktion) ist gegeben | * Formvorschrift ist eingehalten, wenn überhaupt eine Urkunde vorliegt * der Parteiwille muss nicht in der Urkunde angedeutet sein | 
| Folge: | * Verletzung möglich | * Formvorschrift wurde nicht verletzt | 
| Argumente: | * Kontrollfunktion: Dritte oder Behörde kann sich nicht informieren, wenn sich die Regelung nicht andeutungsweise aus dem förmlich Erklärten ergibt. * Beratungsfunktion: Notar kann Parteien nicht sachgerecht beraten, wenn er selbst den wirklichen Vertragsgegenstand nicht ansatzweise kennt, da sich dieser aus der Urkunde ergeben würde. 
 * Beweisfunktion: Fehlt es ansonsten, da das Gewollte nicht aus der Urkunde ansatzweise hervorgeht. Problematisch wird das, wenn es zum Prozess kommt. 
 * Warnfunktion (nur bei notariell Beurkundung): allgemein nicht gewahrt | * Kontrollfunktion: für Kontrollfunkton reicht es nicht aus, dass das übereinstimmend Gewollte in der förmlichen Erklärung irgendwie anklingt * Beratungsfunktion: Es erfolgt keine notarielle Beratung über eine Bedeutung des Vertrages, die in der Urkunde nur angedeutet ist, sonst wäre der Vertrag anders formuliert worden 
 * Beweisfunktion: minimiert, da die Frage, ob etwas Andeutung gefunden hat, auch nur aufgrund der außerhalb der Urkunde liegenden Umständen beantwortet werden kann 
 * Warnfunktion (nur bei notarieller Beurkundung): Sinn der Warnfunktion ist immer gewahrt, da nach allen Ansichten das objektiv Erklärte formell richtig beurkundet sein muss. 
 * Praktibilität/ Gerechtigkeit: Andeutungstheorie bevorzugt weitschweifige Formulierungen. Es hängt also vom Zufall ab, ob man für das Gewollte eine Andeutung im Beurkundeten findet. Das führt zu willkürlichen Ergebnissen auf Kosten der Privatautonomie. | 
 
    







