Zuständigkeit, §§ 24 ff. ZPO - ausschließlicher Gerichtsstand
* Sinn und Zweck:
um vor allem die Orts- und Sachnähe des Gerichts zu gewährleisten.
* der ausdrücklich bezeichnete ausschließliche Gerichtsstand verdrängt einen nicht ausschließlichen Gereichtsstand.
* Zuständigkeit durch Prorogation (§ 38 ZPO) (=ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien vor Gericht) oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) ist gem. § 40 II 1 Nr.2, S. 2 ZPO für ausschließliche Gerichtsstände ausgeschlossen
* Klage zulässig nur zum Gericht des ausschließlichen Gerichtsstandes eroben werden
* mehrere konkurrierende ausschließliche Gerichtsstände:
-> nach § 35 ZPO hat der Kläger Wahlrecht
-> Ausnahme: es gilt ein Vorrangverhältnis, z.B. § 689 II 3 ZPO