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Aktueller Bereich Zivilrecht > Zivilprozessrecht (ZPO) > Begriffe

Zuständigkeit, §§ 24 ff. ZPO - ausschließlicher Gerichtsstand

* Sinn und Zweck:

um vor allem die Orts- und Sachnähe des Gerichts zu gewährleisten.

 

* der ausdrücklich bezeichnete ausschließliche Gerichtsstand verdrängt einen nicht ausschließlichen Gereichtsstand.

* Zuständigkeit durch Prorogation (§ 38 ZPO) (=ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien vor Gericht) oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) ist gem. § 40 II 1 Nr.2, S. 2 ZPO für ausschließliche Gerichtsstände ausgeschlossen

* Klage zulässig nur zum Gericht des ausschließlichen Gerichtsstandes eroben werden

* mehrere konkurrierende ausschließliche Gerichtsstände:

-> nach § 35 ZPO hat der Kläger Wahlrecht

-> Ausnahme: es gilt ein Vorrangverhältnis, z.B. § 689 II 3 ZPO

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