Verzug, § 294 BGB - Tatsächliches Angebot
Tatsächliches Angebot iSv § 294
I. am rechten Ort, § 269
II. zur rechten Zeit, § 271
III. im rechten Umfang, § 266
IV. in der rechten Art und Weise
(=so dass der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen)