Schadensersatz, § 293 BGB - Gläubigerverzug
I. Erfüllbarkeit der Schuldnerpflicht, § 271 I, II
= Wenn der Schuldner nicht erfüllen kann, kann auch der Gläubiger nicht in Verzug geraten
II. Angebot der Leistung
1. tatsächliches Angebot, § 294
2. wörtliches Angebot, § 295
3. entbehrliches Angebot, § 296
III. Schuldner zur Leistung bereit und im Stande, § 297
Unmöglichkeit verhindert und beendet den Verzug
IV. Nichtannahme durch den Gläubiger oder Fall von § 298
V. Keine vorrübergehende Annahmeverhinderung, § 299
1. Leistungszeit nicht bestimmt
2. Leistungszeit bestimmt und Schuldner darf vorher leisten
3. Leistungszeit bestimmt und Schuldner leistet verspätet (ungeschriebene Ausnahme)