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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Definitionen

Vertrag mit Schutzwirkung Dritter - Schutzbedürftigkeit

Standort: VSD

· Wenn er keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner und keine gleichwertigen / inhaltsgleichen vertraglichen Ansprüche gegen den Gläubiger hat.

· (Schon bei anderer Verjährung oder Beweislastregel)

· Deliktische Ansprüche hindern die Schützbedürftigkeit nicht.

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