Vertrag mit Schutzwirkung Dritter - Schutzbedürftigkeit
Standort: VSD
· Wenn er keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Schuldner und keine gleichwertigen / inhaltsgleichen vertraglichen Ansprüche gegen den Gläubiger hat.
· (Schon bei anderer Verjährung oder Beweislastregel)
· Deliktische Ansprüche hindern die Schützbedürftigkeit nicht.