Vertrag mit Schutzwirkung Dritter - Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
Standort: VSD
Einbeziehungsinsteresse besteht, wenn der Gläubiger für das "Wohl und Wehe" des Dritten verantwortlich ist.
I. Beziehung Eltern-Kind (§ 1626)
II. Beziehung Arbeitgeber - Arbeitnehmer (§ 618)
III. mietrechtlichen Beziehungen zw. Hauptmieter und Familienangehörigen / Lebenspartnern und Haushaltsangestellten (Verkehrsauffassung)
Beachte: Kann sich im Einzelfall auch aus vertraglichen Beziehungen der Betroffenen ergbenen (Ausnahme)