Hypothek, §§ 1113 ff. BGB - Ersterwerb vom Nichtberechtigten
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Rechtsgeschäft = §§ 873, 1113 BGB durch einen dinglichen Nichtberechtigten
II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB
Der Verfügende muss ausweislich des Grundbuchs (scheinbar) unbeschränkt verfügungsberechtigter Eigentümer sein
III. Keine widersprechenden Eintragungen im Grundbuch
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs