Grundstückserwerb, § 873 BGB - Erwerb durch Einigung und Eintragung
I. Dingliche Einigung in Sache von § 873 BGB
II. Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch
III. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
IV. Dingliche Berechtigung des Veräußerers