Eigentumserwerb, §§ 929 S. 1, 931 BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs
I. Dingliche Einigung
II. Abtretung der Herausgabeanspruchs an den Erwerber, § 398 BGB
III. Einigsein bei Abtretung
IV. Dingliche Berechtigung des Veräußerers
Beachte Problem, wenn Veräußerer lediglich einen Anspruch nach § 985 BGB hat.