Besitz, §§ 929 S. 1, 930 BGB - Besitzkonstitut
I. Dingliche Einigung
II. Vereinbarung eines Besitzkonstituts, § 930, 868 BGB
wodurch der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt
1. konkretes Rechtsverhältnis zwischen Verwender und dem Erwerber auf Zeit
2. (Potentieller) Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Verwender
3. Besitzmittlungswille des Verwenders
III. Einigsein im Zeitpunkt der Vereinbarung des Besitzkonstituts
IV. Dingliche Berechtigung des Verwenders