Besitz, §§ 854 ff. BGB - Geheißperson
Geheißperson ist
I. wer weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist
II. objektiv auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers tätig wird
III. sich subjektiv diesem Geheiß unterwirft
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Geheißperson ist
I. wer weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist
II. objektiv auf Geheiß des Veräußerers oder Erwerbers tätig wird
III. sich subjektiv diesem Geheiß unterwirft
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