Evidenz, §§ 164 ff. BGB
Evidenz bedeutet, dass der Dritte die Überschreitung der Vertretungsmacht nicht genau kennt, aber die Kenntnis sich aufdrängt.
Fallgruppe des § 242 BGB.
Begriff im Rahmen der Stellvertretung.
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Evidenz bedeutet, dass der Dritte die Überschreitung der Vertretungsmacht nicht genau kennt, aber die Kenntnis sich aufdrängt.
Fallgruppe des § 242 BGB.
Begriff im Rahmen der Stellvertretung.
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