Namenstäuschung, §§ 164 ff. BGB
Eine Namentäuschung liegt vor, wenn es dem Drittn nicht auf den Namen ankommt.
Bsp.: Bargeschäft des täglichen Lebens
* Der Dritte will den Vertrag mit der Person schließen, die vor ihm steht. Es kommt ihm also nicht auf die Person an, weil der Vertrag ohnehin sofort erfüllt wird.
Rechtsfolge:
Es liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor.
Wichtig:
Schlüsselgewalt unter Ehegatten (§ 1357 BGB). Diese ist in der Wirkung ähnlich.