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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Begriffe

Namenstäuschung, §§ 164 ff. BGB

Eine Namentäuschung liegt vor, wenn es dem Drittn nicht auf den Namen ankommt.

Bsp.: Bargeschäft des täglichen Lebens

* Der Dritte will den Vertrag mit der Person schließen, die vor ihm steht. Es kommt ihm also nicht auf die Person an, weil der Vertrag ohnehin sofort erfüllt wird.

 

Rechtsfolge:

Es liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor.

 

Wichtig:

Schlüsselgewalt unter Ehegatten (§ 1357 BGB). Diese ist in der Wirkung ähnlich.

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