Grundbuch, § 892 I BGB - Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
= Rechtsgeschäft = § 873 BGB durch einen dinglich Nichtberechtigten
II. Rechtsschein der Berechtigung aus dem Grundbuch, § 891 BGB
III. keine widersprechenden Eintragungen im Grundbuch
= diese zerstören den Rechtsschein
IV. keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs
= diese zerstört den Rechtsschein