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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Begriffe

Abgrenzung Stellvertreter und Bote, §§ 164 ff. BGB

 

Stellvertreter: Bote:
Ein Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab und hat dabei einen eigenen Entscheidungsspielraum, der jedoch durch die Vollmachterteilung begrenzt werden kann. Ein Bote übermittelt im Verlgeich zum Stellvertreter jedoch lediglich eine fremde Willenerklärung und hat deshalb keinen eigenen Entscheidungsspielraum.

 


Perspektive für die Abgrenzung:

Die Abgrenzung ist aus der Sicht des Erklärungsempfänger vorzunehmen. Wurde aus seiner Sicht eine eigenen Willenserklärung innerhalb eines Entscheidungsspielraums abgegeben, so handelt es sich um einen Stellvertreter. Wurde aber aus seiner Sicht lediglich eine fremde Willenserklärung übermittelt, handelt es sich um einen Boten.

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