Schuldrecht AT, § 269 BGB - Schuldarten
Bei der Konkretisierung wird die Gattungsschuld zur Stückschuld, gem. § 243 II BGB.
Folgen:
· Bei Untergang der Sache tritt Unmöglichkeit ein.
· Leistungsgefahr geht auf den Gläubiger über.
Die Konkretisierung tritt aber nur dann ein, wenn der Sachschuldner das "seinerseits Erforderliche" getan hat. Dies hängt von der Art der Schuld ab:
Schuldarten: Allgemeines
- Der Ort, an dem die Leistung vorgenommen werden muss ist der Leistungsort
- Der Ort, an dem der Erfolg eintreten muss ist der Erfolgsort
- Die Unterscheidung zwischen den Schuldarten erfolgt durch die Ermittlung von Leistungs- und Erfüllungsort
- Holschuld ist der gesetzliche Regelfall: § 269 I BGB
Holschuld
· Leistungsort: Wohnsitz des Schuldners
· Erfüllungsort: Wohnsitz des Schuldners
· Konkretisierung: Schuldner wählt eine Sache mittlerer Art und Güte aus und bietet zumindest mündlich dem Gläubiger an
· Beispiel: Tanken, Möbelkauf
Schickschuld
· Leistungsort: Wohnsitz des Schuldners
· Erfolgsort: Wohnsitz des Gläubigers
· Konkretisierung: Aufgabe der Sache mittlerer Art und Güte an geeignete (!!) Transportperson
· Beispiel: Versendungskauf (§ 447)
Bringschuld
· Leistungsort: Wohnsitz des Gläubigers
· Erfüllungsort: Wohnsitz des Gläubigers
· Konkretisierung: Anbieten beim Gläubiger, der dadurch in Annahmeverzug §§ 293 ff. gerät