Versuch, § 24 StGB - Rücktritt: Möglichkeit des Rücktritts nach Erreichung eines außertatbestandlichen Zieles?
Prüfungsort: Freiwilligkeit
(P) Gibt es beim Versucht die Möglichkeit des Rücktritts nach Erreichung eines außertatbestandlichen Zieles?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Tat i.S.d. § 24 StGB, ist kann nur die in den gesetzlichen Tatbeständen umschriebene Tathandlung und ihr Erfolg (= Tat im materiellen Sinne). Auf außertatbestandliche Ziele sind also nicht entscheident. Dem Täter wird sein "nicht weiter handeln" dennoch zu Gute gehalten, obwohl er das Delikt vollenden könnte. |
Hat der Täter sein Ziel erreich, kann er nichts mehr aufgeben, weil er keine Gegenmaßnahme erbringen kann bzw. erbringt. Ursache für die Tataufgabe ist das Erreichen des Primärziels geworden. Deshalb fehlt es an der erforderlichen Freiwilligkeit. |
Folge | Rücktritt, § 24 I 1 1. Fall StGB (-) | Rücktritt, § 24 I 1 1. Fall StGB (+) |
Argumente |
* Die Täter, welcher mit dolus directus und dolus eventualis handeln, werden unterschiedlich behandelt. Der absichtlich handelnde Täter (mit dem größeren Unrecht) wird hier nämlich privilegiert.
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Der Täter gibt die Tat nicht wirklich auf, da er auf ein Verhalten verzichtet, das ihm nur Nachteile und keine Vorteile bringt. |