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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht BT > Theorien / Probleme

Verbrauchsgüterkauf, § 476 BGB - Vermutungswirkung des § 476 BGB

(P) Vermutungswirkung des § 476 BGB

  h.M. a.A.
Inhalt * Umkehr bezieht sich auf Zeitpunkt und Vorliegen eines Mangels.

* Grundmangel wird vermutet (fingiert)

* d.h.: Käufer muss Ursache nicht beweisen, sondern nur Wirkung.
* Umkehr bezieht sich nur auf den Zeitpunkt, nicht auf Vorliegen eines Mangels.

* Grundmangel = Mangel, der bei Gefahrenübergang vorliegt.

* d.h.: BGH fordert, dass Käufer ggf. Zusammenhang zw. Mangel (Wirkung auf K) und Grundmangel (Ursache (technisch)) beweist und nicht auf anderen Ursachen beruht.
Folge    
Argumente * Käufer würde sonst schlechter gestellt, da er sich nicht technisch auskennt, im Gegensatz zum Fachhändler

* Wortlaut: Allgemeine Vermutung, dass Sache mangelhaft ist.
* Wortlaut der Verbraucherrichtlinie, die der Umsetzung des § 476 dient
(Art. 5 II Verbraucherrichtlinie)

 

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