Verbrauchsgüterkauf, § 476 BGB - Vermutungswirkung des § 476 BGB
(P) Vermutungswirkung des § 476 BGB
h.M. | a.A. | |
Inhalt | * Umkehr bezieht sich auf Zeitpunkt und Vorliegen eines Mangels. * Grundmangel wird vermutet (fingiert) * d.h.: Käufer muss Ursache nicht beweisen, sondern nur Wirkung. |
* Umkehr bezieht sich nur auf den Zeitpunkt, nicht auf Vorliegen eines Mangels. * Grundmangel = Mangel, der bei Gefahrenübergang vorliegt. * d.h.: BGH fordert, dass Käufer ggf. Zusammenhang zw. Mangel (Wirkung auf K) und Grundmangel (Ursache (technisch)) beweist und nicht auf anderen Ursachen beruht. |
Folge | ||
Argumente | * Käufer würde sonst schlechter gestellt, da er sich nicht technisch auskennt, im Gegensatz zum Fachhändler * Wortlaut: Allgemeine Vermutung, dass Sache mangelhaft ist. |
* Wortlaut der Verbraucherrichtlinie, die der Umsetzung des § 476 dient (Art. 5 II Verbraucherrichtlinie) |