TuT, § 27 StGB: Beihilfe - Kausalität zwischen Behilfehandlung und Haupttat?
Prüfungsort: Objektiver Tatbestand/ Hilfe leisten
Streitig ist, ob sich die Beihilfehandlung auf die Haupttat auswirken (kausal sein) muss.
Literatur | Rechtsrechung/ BGH | |
Inhalt | Beihilfehandlung muss sich auf die Haupttat auswirken/ kausal sein, d.h. bis zum konkreten Erfolg (mit) wirksam sein. Wird die Gehilfenhandlung nach Versuchs beginn unwirksam, handelt es sich um Beihilfe zum Versuch. | Die bloße "Förderung oder Erleichterung der Haupttat" genügt. |
Argumente |
* Ansonsten ist die Beihilfe ein bloßes Gefährdungsdelikt. * Strafgrund der Beihilfe ist die Förderung einer fremden Haupttat. Von einem gelungenen mittelbaren Rechtsgutsangriff des Gehilfen kann somit nur gesprochen werden, wenn die Kausalität besteht. |
* Der Erfolg der Haupttat wird dem Gehilfen nicht als sein Werk zugerechnet, daher ist die Kausalität entbehrlich. * Wortlaut: § 27 StGB stellt schon das bloße Hilfe leisten zur Haupttat unter Strafe. |
Auswirkung: Bestärkung im Tatentschluss als Beihilfehandlung genügt? (BGH: ja).