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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

TuT, § 27 StGB: Beihilfe - Kausalität zwischen Behilfehandlung und Haupttat?

Prüfungsort: Objektiver Tatbestand/ Hilfe leisten

Streitig ist, ob sich die Beihilfehandlung auf die Haupttat auswirken (kausal sein) muss.

 

  Literatur Rechtsrechung/ BGH
Inhalt Beihilfehandlung muss sich auf die Haupttat auswirken/ kausal sein, d.h. bis zum konkreten Erfolg (mit) wirksam sein. Wird die Gehilfenhandlung nach Versuchs­ beginn unwirksam, handelt es sich um Beihilfe zum Versuch. Die bloße "Förderung oder Erleichterung der Haupttat" genügt.
Argumente

* Ansonsten ist die Beihilfe ein bloßes Gefährdungsdelikt.

* Strafgrund der Beihilfe ist die Förderung einer fremden Haupttat. Von einem gelungenen mit­telbaren Rechtsgutsangriff des Gehilfen kann somit nur gesprochen werden, wenn die Kausalität besteht.

* Der Erfolg der Haupttat wird dem Gehil­fen nicht als sein Werk zugerechnet, daher ist die Kausalität entbehrlich.

* Wortlaut: § 27 StGB stellt schon das bloße Hilfe­ leisten zur Haupttat unter Strafe.

 

Auswirkung: Bestärkung im Tatentschluss als Beihilfehandlung genügt? (BGH: ja).

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