Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 27 StGB - Berufstypisches Verhalten bei der Beihilfe
Prüfungsort: Objektiver Tatbestand/ Hilfe leisten
Beachte: Dieser Streit hat Auwirkungen darauf, wo im Prüfungsschema die Problematik anzusprechen ist.
Theorie des Tatförderungswillens (h.M.) |
extensive Theorie | Theorie der Sozialadäquanz | |
Inhalt | Ist bei Vornhame der neutralen Handlun Bewusstsein und Wille darauf gerichtet, die Tat des anderen zu fördern, oder weis der Teilnehmer sicher, dass die Tat gefördert werden wird, so liegt eine strafbare Beihilfe vor | Nach dem Wortlaut des § 27 StGB fällt auch das "neutrale Alltagsverhalten" bzw. das "beruftypische Verhalten" unter die Beihilfe. Hier gelten keine die Strafbarkeit einschränkenden Besonderheiten. | Sozialübliche Verhaltensweisen werden vom strafrechtlichen Begriff des Hilfeleistens nicht erfasst. |
Argumente | Alltagshandlungen, die für die Tat des Haupttäters bei wertender Betrachtung entbehrlich oder ohne wesentliche Bedeutung sind, fördern diese nicht maßgeblich und werden daher regelmäßig ohne den erforderlichen Förderungswillen erbracht. | § 27 StGB gilt für jeden. Für eine Freizeichnung bestimmter Berufsgruppe fehlt es an jeder inneren Rechtfertigung. | Diese Verhaltensweisen zielen nicht auf die rechtswidirge Beeinträchtigung des strafrechlich geschützten Rechtsgüter ab. Auch liegt die Gefährdung dieser Rechtsgüter allein im Verantwortungsbereich derer, die an das sozialübliche Verhalten anknüpfen. |