Täterschaft und Teilnahme (TuT) - Auswirkung error in persona des Tatausführenden auf Mittäter, wenn dieser Opfer
(P) Wie wirkt sich der error in persona des die Tat unmittelbar ausführenden Mittäters auf die Strafbarkeit des anderen Mittäters aus, wenn dieser selbst das Opfer der Personenverwechslung wird?
h.M. | m.M. | |
Inhalt | Der e.i.p. ist auch dann für die Mittäter unbeachtlich (zumindest im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit), wenn sich die Tat gegen einen anderen Mittäter richtet. Soll die Tat dem Opfer selbst zugerechnet werden, weil es Mittäter ist, liegt ein untauglicher Versuch vor, da die Selbsttötung nicht tatbestandsmäßig ist. Begründung: In der Handlung des handelnden Mittäterters hat sich der gesamte Tatentschluss verwirklicht und dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Tat ins Leere lief oder einer der Mittäter verletzt wurde. |
Der e.i.p. ist auch für die nicht handelnden Mittäter beachtlich, da ein Exzess vorliegt. Begründung: Die Tat infolge des Irrtums gegen den anderen Mittäter war definitiv nicht vom Tatplan erfasst und somit eine Überscheitung des Tatplans. Außerdem beherrscht der verletzte Mittäter das Tatgeschehen nicht (Tatherrschaftslehre). |
Argumente |
* Im Rahmen des mittäterschaftlichen Versuchs würde andernfalls grundlos ein Unterschied dazwischen gemacht werden, ob sich die Handlung gegen einen anderen Mittäter oder gegen einen selbst als Mittäter richtet.
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Andernfalls würde der Mittäter Opfer seiner eigenen Tat sein. |
Kritik | Der Verletzte kann nicht zugleich Täter und Opfer sein. Somit kann der Täter auch keine Tat an sich selbst begehen. | Diese Meinung durchbricht die allgemeinen Irrtumsregeln. |