Täterschaft und Teilnahme (TuT) - Auswirkung error in persona des Täters auf den Teilnehmer (als Opfer)
(P) TuT - Auswirkung des error in persona des Täters auf den Teilnehmer, wenn dieser selbst aufgrund der Verwechslung das Opfer ist. Ist die Konsequenz für die rechtliche Wertung anders, wenn der Teilnehmer selbst das Opfer wird?
Anstifter handelt nicht selbst tatbestandsmäßig und somit liegt nicht in seiner Person das Erfolgsunrecht. Vorausgesetzt wird im Rahmen der Teilnahme, dass das angegriffene Rechtsgut auch dem Teilnehmer ggü. Schutz genießt. Zu berücksichtigen ist, dass Anstiftungsvorsatz nicht auf Selbsttötung, sondern auf Fremdtötung gerichtet ist. Der Handlungsunwert in strafrechltich relevanter Form, ist aber im untauglichen Versuch gegeben, da es nicht auf die Gefährdung eines best. Rechtsguts ankommt, sondern auf die allgemeine Auflehnung gegen eine rechtlich geschützte Position.
Daraus ergibt sich, dass sich die Anstiftung für den Teilnehmer als untauglicher - strafbarer! - Versuch an sich selbst darstellt.