Täterschaft und teilnahme (TuT), § 28 StGB - Verhältnis Mord und Totschlage und die Auswirkung auf § 28 StGB
(P) Fraglich ist, wie das Verhältnis von Mord und Totschlag ist und welche Auswirkungen der hier geführte Meinungsstreit auf § 28 StGB hat.
h.L. | Respr. | |
Inhalt | § 211 StGB ist eine unselbständige Qualifikation des Totschlags. Deshalb wirken die Mordmerkmale strafschärfend und § 28 II StGB (Tatbestandsverschiebung) ist anwendbar. | § 211 StGB (Mord) ist ein eigenständiges Delikt. Deshalb wirken die Mordmerkmale "strafbegründend" und § 28 I StGB (Strafrahmenverschiebung) ist anwendbar. |
Argumente | *In jedem Mord sind notwendigerweise alle Voraussetzungen des § 212 StGB (Totschlag) enthalten, es kommt nur straferschwerend bei § 211 StGB das Modmerkmal hinzu, weshalb § 211 StGB typischerweise eine Qualifikation darstellt.
* Die Literatur kommt durchgängig zu Lösungen, die dem Grundsatz des § 29 StGB ("Jeder wird nach seiner Schuld bestraft") besser Rechnung tragen. |
systematische Stellung im Gesetz:
§ 211 StGB steht vor § 212 StGB. Währe er eine bloße Qualifikation, müssteer hinter dem Grunddelikt, hier also § 212 StGb (Totschlag) stehen. |
Im Gutachten: (wenn h.L. gefolgt wird)
* innerhalb des Tatbestandes als dritter Punkt nach dem subjektiven Tatbestand anzusprechen.
* das ergibt sich aus der Rechtsfolge des § 28 II StGB, die zu einer Tatbestandsverschiebung führt.
Merke:
Täterbezogene Merkmale: nach h.L + Rspr.: 1. und 3. Gruppe der Mordmerkmale
Tatbezogene Merkmale = 2. Gruppe
Nur die Täterbezogenen Merkmale führen zu einer Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB.