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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

Täterschaft und teilnahme (TuT), § 28 StGB - Verhältnis Mord und Totschlage und die Auswirkung auf § 28 StGB

(P) Fraglich ist, wie das Verhältnis von Mord und Totschlag ist und welche Auswirkungen der hier geführte Meinungsstreit auf § 28 StGB hat.

  h.L. Respr.
Inhalt § 211 StGB ist eine unselbständige Qualifikation des Totschlags. Deshalb wirken die Mordmerkmale strafschärfend und § 28 II StGB (Tatbestandsverschiebung) ist anwendbar. § 211 StGB (Mord) ist ein eigenständiges Delikt. Deshalb wirken die Mordmerkmale "strafbegründend" und § 28 I StGB (Strafrahmenverschiebung) ist anwendbar.
Argumente *In jedem Mord sind notwendigerweise alle Voraussetzungen des § 212 StGB (Totschlag) enthalten, es kommt nur straferschwerend bei § 211 StGB das Modmerkmal hinzu, weshalb § 211 StGB typischerweise eine Qualifikation darstellt.

 

* Die Literatur kommt durchgängig zu Lösungen, die dem Grundsatz des § 29 StGB ("Jeder wird nach seiner Schuld bestraft") besser Rechnung tragen.

systematische Stellung im Gesetz:

§ 211 StGB steht vor § 212 StGB. Währe er eine bloße Qualifikation, müssteer hinter dem Grunddelikt, hier also § 212 StGb (Totschlag) stehen.


Im Gutachten: (wenn h.L. gefolgt wird)

* innerhalb des Tatbestandes als dritter Punkt nach dem subjektiven Tatbestand anzusprechen.

* das ergibt sich aus der Rechtsfolge des § 28 II StGB, die zu einer Tatbestandsverschiebung führt.

 

Merke:
Täterbezogene Merkmale
: nach h.L + Rspr.: 1. und 3. Gruppe der Mordmerkmale
Tatbezogene Merkmale = 2. Gruppe
Nur die Täterbezogenen Merkmale führen zu einer Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB.

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Downloads / Links

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 3 WS 08/09

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