Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 26 StGB - Anstiftung eines bereits Tatentschlossenen zur Qualifikation? (Aufstiftung)
Prüfungsort: Teilnahmehandlung
Qualifikations-/Unterwertsteigerungstheorie (h.M.) |
Aliud-Theorie | |
Inhalt | Anstiftung, § 26 StGB nur bzgl. der Qualifikation Unwertsteigerungstheorie: Eine Anstiftung zur Qualifikation ist dann möglich, wenn die Anstiftung zu einer wesentlichen Steigerung des Unrechts der Haupttat führt bzw. geführt hat. Dies ist bei der Anstiftung zur Qualifikation stets der Fall und grds. sogar bei einer Unrechtssteigerung innerhalb desselben Tatbestandes denkbar. |
* psychische Beihilfe, § 27StGB, bzgl. der Qualifikation * Anstiftung, § 26 StGB, bzgl. der qualifizierenden Umstände, sofern ein besonderer Tatbestand vorhanden ist, der die qualifizierenden Umstände gesondert unter Strafe stellt (z.B. Verstoß gegen das WaffG) |
Argumente | Die Qualifikation stetzt zwar den Grundtatbestand voraus, ist aber dennoch ein eigentständiges, schwereres Delikt, zu welchem folglich auch angestiftet werden kann. | Aufgrund dessen, dass der Täter bereits zur Begehung des Grundtatbestandes entschlossen ist, kann er dazu nicht mehr angestiftet werden, sondern nur noch in seinem Tatentschluss bestärkt werden. Da eine Qualifikation aber die Begehung des Grunddelikts voraussetzt, darf eine Anstiftung zur Qualifikation nicht angenommen werden. |
Kontra | Diese Ansicht ist aus Wertungs- und Opferschutzgründen abzulehnen.
Des Weiteren stellt eine Qualifikation stehts eine eigenständige schwerere Tat dar, aus der alleine die Bestrafung des Täters folgt. |