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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 26 StGB - Anstiftung durch bloßes Schaffen einer zur Tat provozierenden Situation

Prüfungsort: Teilnahmehandlung

Beispiel:

A legt B ein Messer auf den Tisch in der Hoffnung, dass B das Messer nimmt und seinen Erzfeind E damit ersticht.

Oder

A steckt einen Damenslip in die Jackentasche des B. A glaubt, dass F, die Ehefrau des
B, diesen Slip finden und vermuten wird, dass B fremd geht und ihn deshalb verprügeln
wird. Dies geschieht auch tatsächlich.

  Kommunikationstheorie
(h.M.)
Verarsachungstheorie
Inhalt Es wird eine Willensbeeinflussung durch einen offenen geistigen Kontakt gefordert. Nur das ist "Bestimmen" i.S.d. § 26 StGB. Unter "Bestimmen" fällt jegliche Art und Weise einen Tatentschluss hervorzurufen.
Folge Bestimmen (-) Bestimmen (+)
Argumente In den Fällen, in denen keine Kommunikation zwischen Anstifter und Täter erfolgte, liegt eine geringere Strafwürdigkeit vor. Da aber § 26 StGB eine starre Bestrafung des Anstifters gleich einem Täter fordert, können solche Fälle nicht als Anstiftung behandelt werden. * Das Gesetz trifft keine Entscheidung darüber, durch welche Mittel der Haupttäter "bestimmt" wird.

* Eine Beeinflussung im Wege "psychi­schen Kontakts" kann auch ohne Kommunikations­beziehung vorgenommen werden und wird von der h.M. auch vorgenommen.




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Downloads / Links

  • Link Dummy1
  • Link Dummy2
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 3 WS 08/09

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