Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 26 StGB - Anstiftung durch bloßes Schaffen einer zur Tat provozierenden Situation
Prüfungsort: Teilnahmehandlung
Beispiel:
A legt B ein Messer auf den Tisch in der Hoffnung, dass B das Messer nimmt und seinen Erzfeind E damit ersticht.
Oder
A steckt einen Damenslip in die Jackentasche des B. A glaubt, dass F, die Ehefrau des
B, diesen Slip finden und vermuten wird, dass B fremd geht und ihn deshalb verprügeln
wird. Dies geschieht auch tatsächlich.
Kommunikationstheorie (h.M.) |
Verarsachungstheorie | |
Inhalt | Es wird eine Willensbeeinflussung durch einen offenen geistigen Kontakt gefordert. Nur das ist "Bestimmen" i.S.d. § 26 StGB. | Unter "Bestimmen" fällt jegliche Art und Weise einen Tatentschluss hervorzurufen. |
Folge | Bestimmen (-) | Bestimmen (+) |
Argumente | In den Fällen, in denen keine Kommunikation zwischen Anstifter und Täter erfolgte, liegt eine geringere Strafwürdigkeit vor. Da aber § 26 StGB eine starre Bestrafung des Anstifters gleich einem Täter fordert, können solche Fälle nicht als Anstiftung behandelt werden. | * Das Gesetz trifft keine Entscheidung darüber, durch welche Mittel der Haupttäter "bestimmt" wird.
* Eine Beeinflussung im Wege "psychischen Kontakts" kann auch ohne Kommunikationsbeziehung vorgenommen werden und wird von der h.M. auch vorgenommen. |