Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 26 StGB - Anstiftung durch Unterlassen
Prüfungsort: Teilnahmehandlung
h.M. | m.M. | |
Inhalt | Anstiftung durch Unterlassen (-) | Anstiftung durch Unterlassen (+), wenn eine Garantenstellung zur Verhinderung der Entschlussfassung besteht. |
Folge | §§ 26, 13 StGB (+) | §§ 26,13 (+) (gegenüber schuldunfähigen Kindern Garantenstellung (+) aus familiärer Verbundenheit) |
Argumente | Es liegt kein Hervorrufen, sondern ein bloßes Nichtverhindem des Tatentschlusses vor, was in Bezug auf das Handlungsunrecht etwas anderes ist. Anmerkung: Anstiftung zum Unterlassen ist möglich. |
Anstiftung ist ein Erfolgsdelikt. Bei den üblichen Erfolgsdelikten bejaht die absolut h.M. die Möglichkeit einer Unterlassungskausalität und hat ebenfalls keine Bedenken, dass eine solche im Hinblick auf das Handlungsunrecht weniger schwer wiege als eine "Begehungskausalität". Deshalb ist das auch hier anzuwenden. |