Täterschaft und Teilnahme (TuT), §§ 26, 27 StGB - Strafbarkeit des Teilnehmers beim error in persona des Täters, §§ 26, 27 StGB
Strafbarkeit gem. §§ 212, 211, 26 StGB
(P) Vorsatz bzgl. der Tötung des Getroffenen (war nicht gewollt und Verwechslung kam durch den Täter zu stande) / Wirkt sich der error in persona des Täters auf Strafbarkeit des Anstifters aus?
Prüfungsort: "Vorsatz bzgl. rechtswidriger Haupttat"
h.M. | m.M. | |
Inhalt | Der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona ist auch für den Anstifter grundsätzlich unbeachtlich. Das ergibt sich aus den Grundzügen der Akzessorietät der Teilnahme (Tatbestandsverschiebung).
Etwas anders gilt nur, wenn sich die Verwechslung des Opfers durch den Täter als wesentliche Abweichung darstell. Def.: Eine wesentliche Abweichung liegt vor, wenn die Verwechslung außerhalb der Grenzen des nach allg. Lebenserfahrung Vorstellbaren liegt. Abgestellt wird dabei auf die hinreichende Konkretisierung des Opfers durch den Anstifter. Def.: Eine Abweichung ist nicht wesentlich, wenn dem Haupttäter eine Auswahlbefugnis überlassen worden ist. (hohe Anforderung an Wesentlichkeit der Arbweichung, da dies meist (-) ist) |
Der Anstiftungsvorsatz muss sich auf den konkreten Taterfolg beziehen. Das ist nicht der Fall, wenn der Täter einen anderen als die vom Anstifter gewollte Person angreift. Der vom Anstifter gewollte Erfolg ist im Versuch stecken geblieben. Das entspricht der Konstellation des fehlgeschlagenen Versuchs.
Folge: Error in persona des Täters ist als aberratio ictus zu qualifizerien. Nach h.M. scheidet die Strafbarkeit für den Anstifter bei aberration ictus aus (gilt für vollendete Delikte). In Betracht kommt eine Versuchsstrafbarkeit in Tateinheit mit möglichen Fahrlässigkeitsvorwurf. |
Kritik | * Grundsätze der Akzessorietät nicht konsequent eingehalten.
* für aberratio ictus ist bis heute nocht nich die VSS allgemein definiert, deshalb ist dessen Übertragung nicht sachgerecht. |