Täterschaft und Teilnahme (TuT), §§ 26, 27 StGB - Abstiften (Anstiften zu leichteren Delikten) eine Anstiftung oder Beihilfe?
Prüfungsort: Teilnahmehandlung
Keine Strafbarkeit wegen Grunddelikt, 26 StGB (-), da der Täter bzgl. des leichteren Deliktes (sei es ein Grunddelikt oder eine weniger schwere, qualifizierte Form) omnimodom facturum (zur Tatbegehung bereits entschlossen) ist, denn er wollte ein schwereres Delikt begehen, welches das leichtere beinhaltet.
Fraglich ist nun, ob vielleicht eine psychische Beihilfehandlung in dem "Abstiften" zu sehen ist, die grds. von § 27 StGB erfasst wird.
Soweit der Abwiegelnde den Täter in seinem Entschluss zur Begehung der leichteren Tat bestärkt hat, kommt regelmäßig psychische Beihilfe gem. § 27 StGB in Betracht.
In den anderen Fällen wird Einheitlich anerkannt, dass das "Abstiften" keine Strafbarkeit gem. § 27 StGB begründet. Fraglich ist nur, wie das dogmatisch hergeleitet wird.
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Es liegt schon gar kein Tatbestand des § 27 StGB vor, wenn die Rechgsutsverletzung vermindert wird bzw. wenn unter der Anwendung des Rechtsgedanken der "Risikoverringerung" sich für den Teilnehmer kein sanktionsfähiges Verhalten ergibt. In diesem Fall wird nach dem Prinzip der Risikoverringerung dem Teilnehmer die psychische Beihilfe nicht objektiv zugerechnet. | Es liegt zwar der Tatbestand des § 27 StGB vor, allerdings ist der Teilnehmer gem. § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) gerechtfertigt. |
Folge | ||
Argumente |