Schadensersatz - Entstehung und Anspruchsgrundlage des Betriebsausfallschaden
(P) Fraglich ist, ob der Betriebsausfallschaden ein Schaden statt oder ein Schaden neben der Leistung ist.
· Schaden wird neben der Erfüllung geltend gemacht.
· Fristsetzung nicht erforderlich, weil Schaden schon eingetreten ist
· Schaden wird also grds. nach § 280 I ersetzt, außer, es handelt sich um Verzögerungsschaden, §286
Mangelhafte Lieferung = Verzögerung der mangelfreien Lieferung. Könnte daher Verzögerungsschaden sein.
§§437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB = Schadensersatz statt der Leistung | §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286
= SE wegen Verzögerung |
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Argumente | * Nicht Integritätsinteresse, sondern Äquivalenzinteresse = Also Interesse an Verwendbarkeit der Kaufsache
* Positives Interesse = Schuldner muss Gläubiger so stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung des Schuldners stünde
* Es kann nicht immer gesagt werden, ob Schaden durch Schlechtleistung oder Verzögerung der mangelfreien Lieferung entstanden ist. |
* Wenn man § 280 I anwenden würde, würde derjenige benachteiligt, der schlecht, aber immerhin leistet (=weil er ja sofort in Verzug käme. Der, der garnicht leistet müsste erst durch Mahnung in Verzug gesetzt werden) * Wortlaut des § 280 II |
Contra | * Schäden, die durch später erbrachte Leistungen nicht kompensiert werden können, sind SE neben der Leistung also (§ 280 I / §§ 280 I, II, 286) |
* Der, der mangelhaft leistet, ist nicht schutzwürdiger als der, der garnicht leistet. * Schäden durch Leistung sollen nach § 280 I ersetzt werden. Lex specialis |