Reformation in peius - Ermächtigungsgrundlage des Widerspruchsbescheides
(P) Wie ist die Ermächtigungsgrundlage (EGL) des Widerspruchsbescheides bei der
Reformation in peius?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | * EGL für den WS-Bescheid ist die EGL für den Ausgangs-Bescheid Begründung: Mit einem WS verlangt der WS-Führer genau das erneute Subsumieren am Maßstab der EGL des Ausgangs-VA. |
* Die "Verböserung" stellt eine Aufhebung des für den Adressaten günstigeren Ausgangs-VA dar. |
Folge | * EGL für den WS-Bescheid ist die EGL für den Ausgangs-Bescheid | * §§ 48, 49 VwVfG sind anzuwenden * auch um das schutzwürdige Vertrauen des Adressaten ausreichend zu berücksichtigen (bauen auf Vertrauen auf) |
Argumente |
* Aus §§ 68 ff. VwGO ist nicht erkennbar, warum die Kompetenz der Widerspruchsbehörde auf die Aufhebungstatbestände beschränkt sein sollten. Diese Rechtsauffassung kann nicht mit §§ 48, 49 VwVfG normierten Vertrauensschutzgedanken begründet werden, denn durch den Widerspruch hat sich der Adressat des VAs bewusst dieses Vertrauens in die Bestandskraft des VAs begeben. * Es besteht keine unangemessene Benachteiligung durch die "Reformation in peius", da § 71 VwGO eine vorherige Anhörung vorschreibt, wodurch die Gelegenheit besteht, den WS zurück zu nehmen und dadurch Verschlechterung zu verhindern.
* Das gesamte Wesen des Vorverfahrens spricht für eine neuerliche Anwendung der EGL des Ausgangansbescheids. Der WS-Führer will mit dem WS die erneute korrigierende Überprüfung derselben EGL durch die WS-Behörde erzielen |