Reformation in Peius - Voraussetzungen, dass Widerspruchsbehörde für die "Verböserung" zuständig ist
a) zuständige WS-Behörde
b) ausschließliche Intensivierung der durch den Ausgangs-VA verursachten Beschwer
* keine gänzliche neue Beschwer
* andernfalls würde das maßgebliche Begeheren des WS-Führeres missachtet werden
c) Ausgangs- und WS-Behörde sind identisch oder WS-Behörde ist ggü. Ausgangsbehörde absolut weisungsbefugt
= keine bloße Rechtsaufsicht