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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Schemata

Reformation in Peius - Voraussetzungen, dass Widerspruchsbehörde für die "Verböserung" zuständig ist

a) zuständige WS-Behörde

b) ausschließliche Intensivierung der durch den Ausgangs-VA verursachten Beschwer

* keine gänzliche neue Beschwer

* andernfalls würde das maßgebliche Begeheren des WS-Führeres missachtet werden

 

c) Ausgangs- und WS-Behörde sind identisch oder WS-Behörde ist ggü. Ausgangsbehörde absolut weisungsbefugt

= keine bloße Rechtsaufsicht

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