Nebenbestimmungen - Separate Anfechtung von Nebenbstimmungen?
anfängliche Nebenbestimmungen | nachträgliche Nebenbestimmungen |
str. Problem: Gegenläufige Interessen * Wenn Anfechtungsklage = Sofort Verwaltungsakt ohne Belastung * Wenn Verpflichtungsklage = Behörde kann Ermessen neu ausüben => nicht sofort Verwaltungsakt ohne Belastung hM: (+), wenn Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung nicht rechtswidrig ist und ermessensfehlerfrei ist. Ist beides nicht gegeben, dann unbegründet. Sonst Umdeutung in Verpflichtungsklage (Neuerlass) Begründung: § 113 I 1 VwGO "soweit" = Teilanfechtbarkeit von Verwaltungsakten |
unstr (+) Behandelt wie nachträgliche Inhaltsbestimmungen |