objektive Zurechnung des Erfolgs
Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
 
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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen
Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.
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