Einloggen

Navigation

Bibliothek

Willkommen in der Bibliothek

Aktueller Bereich Zivilrecht > Zivilprozessrecht (ZPO) > Schemata

Zulässigkeit einer Klage - Sachurteilsvoraussetzungen

Sachurteilsvoraussetzungen:

Werden von Amtswegen ermittelt.

 

I. Gerichtsbezogene

1. Zivilrechtsweg, § 13 GVG

wenn (-), Verweisung von Amts wegen, § 17a GVG (Verweisung an zuständiges Gericht, § 17a II GVG)

2. sachliche Zuständigkeit, §§ 23 ff., 71 ff. GVG

3. örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO

Beachte:
wenn (-), bei 2. und 3., dann Antrag auf Verweisung mögl. §§ 281, 506 ZPO (bei Klageerweiterung oder Wiederklage)
Vorgehensweise: zuerst ausschließlich besonderen Gerichtsstand, dann allgemeiner Gerichtsstand nachsehen.

II. Parteibezogene

1. Parteifähigkeit, § 50 ZPO

z.B. § 1 S. 1 AktG, § 13 III GmbHG, § 124 I HGB

2. Prozessfähigkeit, § 51 I, 52 I ZPO, § 104 ff. BGB

§§ 104 ff. BGB nötig: volle Geschäftsfähigkeit iSd. BGB

3. Prozessführungsbefugnis

keine Popularklage

Prozessstandschaft hier ansprechen

 

III. Streitgegenstandsbezogene

1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO

eindeutige Festlegung

2. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 ZPO

grds. Rechtshängigkeit durch Klageerhebung

3. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO

4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

= berechtigtes Interesse an der Klage

* bei Gestaltungsklage ist grds. davon auszugehen, da die begehrte Rechtänderung nur durch Rihterspruch herbeigeführt werden kann

* auch bei Leistungsklage ohne weiteres zu bejahen

* nur für Feststellungsklage (sog. Feststellungsinteresse, vgl. § 256 I ZPO) und für Klagen auf künftige Leistung verlangt, § 259 ZPO

 

Beachte:
Fehlt eine Sachurteilsvorassetzung, so wird die Klage entweder als unzulässig abgewiesen oder sie wird bei dei den gerichtsbezogenen von Amts wegen oder auf Antrag (s.o.) verwiesen.

Ähnliche Einträge

Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

Empfohlene Literatur