Zulässigkeit einer Klage - Sachurteilsvoraussetzungen
Sachurteilsvoraussetzungen:
Werden von Amtswegen ermittelt.
I. Gerichtsbezogene
1. Zivilrechtsweg, § 13 GVG
wenn (-), Verweisung von Amts wegen, § 17a GVG (Verweisung an zuständiges Gericht, § 17a II GVG)
2. sachliche Zuständigkeit, §§ 23 ff., 71 ff. GVG
3. örtliche Zuständigkeit, §§ 12 ff. ZPO
Beachte:
wenn (-), bei 2. und 3., dann Antrag auf Verweisung mögl. §§ 281, 506 ZPO (bei Klageerweiterung oder Wiederklage)
Vorgehensweise: zuerst ausschließlich besonderen Gerichtsstand, dann allgemeiner Gerichtsstand nachsehen.
II. Parteibezogene
1. Parteifähigkeit, § 50 ZPO
z.B. § 1 S. 1 AktG, § 13 III GmbHG, § 124 I HGB
2. Prozessfähigkeit, § 51 I, 52 I ZPO, § 104 ff. BGB
§§ 104 ff. BGB nötig: volle Geschäftsfähigkeit iSd. BGB
3. Prozessführungsbefugnis
keine Popularklage
Prozessstandschaft hier ansprechen
III. Streitgegenstandsbezogene
1. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
eindeutige Festlegung
2. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
grds. Rechtshängigkeit durch Klageerhebung
3. Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
4. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
= berechtigtes Interesse an der Klage
* bei Gestaltungsklage ist grds. davon auszugehen, da die begehrte Rechtänderung nur durch Rihterspruch herbeigeführt werden kann
* auch bei Leistungsklage ohne weiteres zu bejahen
* nur für Feststellungsklage (sog. Feststellungsinteresse, vgl. § 256 I ZPO) und für Klagen auf künftige Leistung verlangt, § 259 ZPO
Beachte:
Fehlt eine Sachurteilsvorassetzung, so wird die Klage entweder als unzulässig abgewiesen oder sie wird bei dei den gerichtsbezogenen von Amts wegen oder auf Antrag (s.o.) verwiesen.