Zulässigkeit einer Klage - echte Prozessvoraussetzungen
Prozessvoraussetzungen:
In der Klausur werden nur die Problempunkte angesprochen.
I. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18-20 GVG
(§§ 18-20 GVG: Ausnhamen, die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfallen)
* beim Fehlen kommt der Prozess nicht zu Stande
II. funktionelle Zuständigkeit 1. Instanz (nach GVG)
- fehlt z.B. i.d.R. bei OLG und immer bei BGH
* Gericht muss erstinstanzlich zuständig sein
* beim Fehlen keine Zustellung der Klage
III. unterschriebene Klageschrift
* sonst bloß Entwurf
* beim Fehlen: Erneute Klageerhebung unter Vermeidung des Mangels möglich
(IV. In machen Bundesländern: Einigungsversuch vor Gütestelle gem. § 15 a EGZPO
* in Hessen ist das teilweise der Fall nach dem GüSchlG Hess (Ordnungsnummer 104c EB))
V. Anwaltliche Vertretung soweit Nötig: § 78 ZPO
VI. Gerichtskostenvorschuss (§ 12 GKG "soll")
Merke:
Fehlt eine Prozessvoraussetzung, wird die Klage garnicht erst zugestellt. Deshalb kommt es nicht zu einem Prozessverhältnis und somit auch nicht zu einem Zivilprozess.
Die echten Prozessvoraussetzungen werden von Amtswegen gepfürt.