Schadensersatz, § 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage
I. Vertragliches Schuldverhältnis
II. keine Subsidiarität
III. Störung der Geschäftsgrundlage
1. hypothetisches Element
2. reales Element
3. normatives Element
IV. Rechtsfolge
1. Vertragsanpassung gem § 313 I, sofern möglich und zumutbar
2. Rücktrittsrecht gem. § 313 III, sofern Anpassung nicht möglich oder unzumutbar