Schadensersatz, § 281 I 1 Fall 1 BGB - Schaden iSv § 281 I 1 Fall 1
Jede unfreiwillige Vermögenseinbußer i.S.v § 249 ff. die adäquat kausal auf dem engültigen Ausbleiben der Leistung beruht und zum positiven Interesse gehört.
 
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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Definitionen
Jede unfreiwillige Vermögenseinbußer i.S.v § 249 ff. die adäquat kausal auf dem engültigen Ausbleiben der Leistung beruht und zum positiven Interesse gehört.
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