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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Schemata

Schadensersatz, § 286 BGB - Schuldnerverzug

I. Fälliger, möglicher und einredefreier Anspruch auf Leistung

Bestehen einer Einrede hindert schon den Verzug. Muss nicht erhoben sein.

Ausnahme: § 273 wg. § 273 III

 

II. Mahnung

Eindeutige und bestimmer Leistungsaufforderung an den Schuldner

Entbehrlich gem.

· § 286 I 2

· § 286 II Nr. 1-4

· § 286 III

 

III. Nichtleistung des Schuldners

 

IV. Vertretenmüssen des Schuldners, § 286 IV

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