Schadensersatz, § 286 BGB - Schuldnerverzug
I. Fälliger, möglicher und einredefreier Anspruch auf Leistung
Bestehen einer Einrede hindert schon den Verzug. Muss nicht erhoben sein.
Ausnahme: § 273 wg. § 273 III
II. Mahnung
Eindeutige und bestimmer Leistungsaufforderung an den Schuldner
Entbehrlich gem.
· § 286 I 2
· § 286 II Nr. 1-4
· § 286 III
III. Nichtleistung des Schuldners
IV. Vertretenmüssen des Schuldners, § 286 IV