Rechtfertigungsgründe, § 127 I StPO - Festnahmerecht
I. Objektive Voraussetzungen
1. Festnahmelage
a) Frische Tat
str., ob dringeder Tatverdacht ausreicht (ex ante) oder ob die Straftat objektiv vorliegen muss (ex post) -> i.d.R. Folgeproblem: ETBI
b) Betroffen oder verfolg
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt ist, wer sich zwar bereits vom Tatort entfernt hat, aber sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck der Ergreifung aufgenommen wird.
c) Festnahmergrund
Fluchtverfacht liegt vor, wenn die gerechtfertigte Annahme besteht, der Betroffene werde sich der Verfolgung durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
Die Identität des Betroffene ist dann nicht sofort feststellbar, wenn sie nicht augenblicklich an Ort und Stelle so festgestellt werden kann, dass der weiteren zügigen Strafverfolgung insoweit nichts im Wege steht.
2. Festnahmehandlung
Schuss in die Beine nur bei Kapitalverbrechen (selbst das ist str.!)
II. Subjektive Voraussetzungen/ Festnahmewille