Leistungsstörung, § 326 II 1 Fall 2 BGB - Annahmeverzug d. Gläubigers
I. Annahmeverzug des Gläubigers gem. §§ 293 ff.
II. Umstand (= die Unmöglichkeit) nicht vom Schuldner zu vertreten.
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II. Umstand (= die Unmöglichkeit) nicht vom Schuldner zu vertreten.
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