Hypothek, § 1137 BGB - Einredefreier Erwerb
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
RechtsgeschäftG = Übertragung der Hypothek (d.h. der gesamten Forderung) durch einen Nichtberechtigten bzgl. der Einredefreiheit
II. Rechtsschein bzgl. Einredefreiheit aus dem Grundbuch, § 891 BGB
III. Keine widersprechenden Eintragungen bzgl. der Einredefreiheit
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs bzgl. der Einredefreiheit