Hypothek, §§ 1113 ff. BGB - Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei existierender Forderung
I. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
(P) Hypothek kann nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden, sondern stets kraft Gesetz mit der gesicherten Forderung. Notwendiges Geschäft i.S.v. § 892 I BGB ist daher die Abtretung der Forderung
1. Dingliche Einigung i.S.v. § 398 BGB
2. Einhaltung der Form gem. § 1153 I BGB oder gem. § 1154 III BGB
3. Dingliche Einigung des Zedenten bzgl der Forderung
II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB (bzgl. der Hypothek!!!!!!)
III. Keine widersprechenden Eintragungen
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs